Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen
< Art. 4 Zuständigkeiten für die Archivierung
> Art. 6 Anbietepflicht

Art. 5 Informationsverwaltung und Aktenführung

1 Das Bundesarchiv berät die anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation, Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung ihrer Unterlagen. Es kann diese Dienste auch anderen Stellen anbieten.

2 Es ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen der anbietepflichtigen Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.

3 Es erlässt gegenüber den anbietepflichtigen Stellen Weisungen über:

a.
die Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung von Unterlagen;
b.
die Bildung und Führung von Parallelarchiven.

Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen