6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 26 Übergangsbestimmung
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen