Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 26 Übergangsbestimmung

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen