4. Abschnitt: Organisation und Benutzung
< Art. 19 Gewerbliche Nutzung des Archivguts
> Art. 21 Benutzungsordnung; administrative Massnahmen
Art. 20 Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
1 Das Archivgut des Bundes ist unveräusserlich. Der Bundesrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.
2 Dritte können das Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen