Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Organisation und Benutzung
< Art. 19 Gewerbliche Nutzung des Archivguts
> Art. 21 Benutzungsordnung; administrative Massnahmen

Art. 20 Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

1 Das Archivgut des Bundes ist unveräusserlich. Der Bundesrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

2 Dritte können das Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen