Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Organisation und Benutzung
< Art. 18 Besondere Dienstleistungen
> Art. 20 Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

Art. 19 Gewerbliche Nutzung des Archivguts

1 Die Nutzung des Archivguts zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und der allfälligen Gewinnbeteiligung des Bundes abhängig gemacht werden.

3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten für Bewilligung und Vertragsschliessung zur gewerblichen Nutzung des Archivguts.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen