Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts
< Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten
> Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist

Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme

1 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.

2 Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen