Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts
< Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist
> Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten

Art. 10 Berechnung der Schutzfrist

Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen