5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes
< Art. 8
> Art. 10 Dienstleistungen im Internet
Art. 9 Dienstleistungen mit Publikumsverkehr
1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, die Organisationen und die Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie die Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind, ergreifen die notwendigen baulichen und technischen Massnahmen, um ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.
2 Sie rüsten insbesondere ihre Automaten so aus, dass Behinderte sie benutzen können.
3 Sie stellen sicher, dass behinderte Personen, die auf Grund ihrer Behinderung technische Hilfsmittel nicht selbstständig bedienen können, die notwendige Hilfestellung erhalten.
4 Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 20032 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.