Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Finanzhilfen
< Art. 18 Beiträge für Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben (Art. 17 BehiG)
> Art. 20 Einreichung der Gesuche

Art. 19 Eigenleistung

Finanzhilfen nach dieser Verordnung werden nur ausgerichtet, wenn die verantwortlichen Kantone, Gemeinwesen oder Organisationen eine zumutbare Eigenleistung für das Projekt erbringen.


Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen