5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes
< Art. 9 Dienstleistungen mit Publikumsverkehr
> Art. 11 Besondere Massnahmen für Sprach—, Hör- oder Sehbehinderte
Art. 10 Dienstleistungen im Internet
1 Die Information sowie die Kommunikations-und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach—, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.
2 Die folgenden Verwaltungseinheiten und Organe erlassen die dazu notwendigen Richtlinien:
- a.
- für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG1: der in Artikel 11 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20032 vorgesehene Informatikrat und die Bundeskanzlei;
- b.
- die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 RVOG sowie der Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind: für ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete.
3 Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunikation spezialisiert sind, erarbeitet. Sie werden regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst.
1 SR 172.010
2 SR 172.010.58