1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:
- a.
- der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen;
- b.
- der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip;
- c.
- den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;
- d.
- den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;
- e.
- den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;
- f.
- der Ausrichtung von Finanzhilfen.
2 Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.
Stand am 1. Juni 2010
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