Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:

a.
der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen;
b.
der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip;
c.
den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;
d.
den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;
e.
den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;
f.
der Ausrichtung von Finanzhilfen.

2 Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.


1 SR 151.34


Stand am 1. Juni 2010
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