151.31
Verordnung
über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Juni 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BehiG),
verordnet:
2. Abschnitt: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen
Art. 3 AufgabenArt. 4 Organisation
3. Abschnitt: Geltendmachung von Rechtsansprüchen und Verhältnismässigkeitsprinzip
Art. 5 Beschwerde- und klageberechtigte OrganisationenArt. 6 Abwägung der Interessen
Art. 7 Massgebliche Kosten
5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes
Art. 9 Dienstleistungen mit PublikumsverkehrArt. 10 Dienstleistungen im Internet
Art. 11 Besondere Massnahmen für Sprach—, Hör- oder Sehbehinderte
6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals
(Art. 13 BehiG)
Art. 12 Anpassung des beruflichen UmfeldsArt. 13 Integrationsbeauftragte
Art. 14 Begründung einer Nichtanstellung
Art. 15 Koordination
7. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 16 Besondere Programme für Sprach-, Hör- oder SehbehinderteArt. 17 Beiträge für Programme zur Integration Behinderter
Art. 18 Beiträge für Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben (Art. 17 BehiG)
Art. 19 Eigenleistung
Art. 20 Einreichung der Gesuche
Art. 21 Prüfung der Gesuche
Art. 22 Festsetzung der Beiträge
Art. 23 Entscheid
Art. 24 Überwachung und Berichterstattung
Art. 25 Evaluation
Anhang 1 Verzeichnis der nach BehiG beschwerde- und klageberechtigten Behindertenorganisationen
Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen