Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Rechtsansprüche und Verfahren
< Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
> Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens

Art. 9 Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen

1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

a.
bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6;
b.
bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Artikel 7 geltend zu machen;
c.
bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:
1.
Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
2.
Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572,
3.
Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 19503 über die Trolleybusunternehmungen,
4.
Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19754 über die Binnenschifffahrt,
5.
Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19485,
6.
Artikel 27 der Seilbahnverordnung vom 10. März 19866;
d.
gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach:
1.
Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948,
2.
Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19977.
3.
Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19918 über Radio und Fernsehen.

4 Die Behörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein können, den Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Eine Organisation, die kein Rechtsmittel ergreift, kann sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung so geändert wird, dass Behinderte dadurch benachteiligt werden.

5 Wird vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt, ist das Gesuch nach Absatz 4 mitzuteilen. Eine Organisation ist nur beschwerdebefugt, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt hat.


1 SR 741.01
2 SR 742.101
3 SR 744.21
4 SR 747.201
5 SR 748.0
6 SR 743.12
7 SR 784.10
8 SR 784.40


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen