Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen
> Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen

Art. 6 Dienstleistungen Privater

Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen