1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Verhältnis zum kantonalen Recht
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für:
- a.
- öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
- b.
- öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
- 1.
- dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571,
- 2.
- dem Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen,
- 3.
- dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit,
- 4.
- dem Bundesgesetz vom 29. März 19504 über die Trolleybusunternehmungen,
- 5.
- dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19755 über die Binnenschifffahrt, oder
- 6.
- dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19486;
- c.
- Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
- d.
- Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
- e.
- grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
- f.
- Aus- und Weiterbildung;
- g.
- Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007.
Stand am 13. Juni 2006
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