Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Verhältnis zum kantonalen Recht

Art. 3 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:

a.
öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b.
öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
1.
dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571,
2.
dem Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen,
3.
dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit,
4.
dem Bundesgesetz vom 29. März 19504 über die Trolleybusunternehmungen,
5.
dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19755 über die Binnenschifffahrt, oder
6.
dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19486;
c.
Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d.
Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e.
grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f.
Aus- und Weiterbildung;
g.
Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen