Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 23 Finanzhilfen

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen