3. Abschnitt: Verhältnismässigkeit
< Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
> Art. 12 Besondere Fälle
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
- a.
- zum wirtschaftlichen Aufwand;
- b.
- zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
- c.
- zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2 Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
Stand am 13. Juni 2006
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