Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Verhältnismässigkeit
< Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
> Art. 12 Besondere Fälle

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:

a.
zum wirtschaftlichen Aufwand;
b.
zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c.
zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

2 Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen