2. Abschnitt: Rechtsansprüche und Verfahren
< Art. 9 Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen
> Art. 11 Allgemeine Grundsätze
Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20051.2
1 SR 173.110
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen