Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 17 Übergangsbestimmung

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen