Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck
> Art. 2 Grundsatz

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen