1. Abschnitt: Zweck
> Art. 2 Grundsatz
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.