Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 9 Obliegenheiten von Behörden
> Art. 11 Amts- und Berufsgeheimnis

Art. 10 Datenschutz

1 Die Kommission darf besonders schützenswerte und andere Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und diese Daten die Situation von Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen ist.

2 Personendaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen