1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Angestellte im Probeverhältnis
> Art. 6 Angestellte des EDA
Art. 5 Zuständige Behörde
1 Die Direktion für Ressourcen des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20011 (AwG).2
2 Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomaten- oder Dienstpasses.
3 Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:
- a.
- auf Gesuch hin;
- b.
- wenn wichtige Gründe vorliegen; und
- c.
- wenn die Abweichung zur Wahrung schweizerischer Interessen geboten ist.
1 SR 143.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen