Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Angestellte im Probeverhältnis
> Art. 6 Angestellte des EDA

Art. 5 Zuständige Behörde

1 Die Direktion für Ressourcen des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20011 (AwG).2

2 Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomaten- oder Dienstpasses.

3 Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:

a.
auf Gesuch hin;
b.
wenn wichtige Gründe vorliegen; und
c.
wenn die Abweichung zur Wahrung schweizerischer Interessen geboten ist.

1 SR 143.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen