Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
< Art. 23 Austauschpässe
> Art. 25 Hinterlegung der Diplomaten- und Dienstpässe

Art. 24 Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe

1 Bei der Abgabe eines Diplomaten- oder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.1

2 Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen