Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
< Art. 8 Kompetenzkonflikte
> Art. 10 Übernahme und Überprüfung der Personendaten

Art. 91 Antrag auf Ausstellung

1 Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.

2 Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen