7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 61 Übergangsbestimmungen
> Art. 61ter und 61quater
Art. 61bis 1 Neuer Ausweis mit Allianznamen
1 Wer einen Ausweis ohne Allianznamen bereits erhalten oder bestellt hat, kann einen neuen Ausweis mit Allianznamen zum durch den Bundesanteil (Anteil Produktion und Bundesanteil i. e. S.; Anhang 3) reduzierten Preis beantragen. Diese Bestimmung gilt nicht für provisorische Pässe.
2 Diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2004.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).
Stand am 1. März 2012
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