Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 60 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 61bis Neuer Ausweis mit Allianznamen

Art. 61 Übergangsbestimmungen

1 Verluste von Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, können nicht ins ISA eingetragen werden.

2 Zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen haben die ausstellenden Behörden die Datenbank des Bundes über die Identitätskarte 95 und ihre kantonalen Register so lange zu konsultieren, als darin Einträge von gültigen Ausweisen bestehen. Zu diesem Zweck können sie die Daten aus dem ISA mit ihrem bestehenden Register vergleichen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen