Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt: Ausstellende Behörde
< Art. 5 Gültigkeitsdauer
> Art. 7 Provisorische Pässe

Art. 6 Ordentliche Ausweise

1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.

2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.

3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.

4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen