Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Form und Herausgabe
> Art. 6 Ordentliche Ausweise

Art. 5 Gültigkeitsdauer

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:

a.1
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre;
b.2
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre.
c.
3

1bis …4

2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.

3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.5

4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.

5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen