Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Gebühren
< Art. 48 Gebührenanpassungen
> Art. 50 Inkasso

Art. 49 Auslagen

1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.

2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

a.
Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr;
b.
Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
c.
Material- und Vertriebskosten.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen