4. Kapitel: Gebühren
< Art. 48 Gebührenanpassungen
> Art. 50 Inkasso
Art. 49 Auslagen
1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
- a.
- Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr;
- b.
- Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
- c.
- Material- und Vertriebskosten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen