Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht
< Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
> Art. 40 Protokollierung

Art. 39 Chiffrierung

Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen