3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht
< Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
> Art. 40 Protokollierung
Art. 39 Chiffrierung
Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen