Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
< Art. 36 Richtigkeit der Daten
> Art. 37a

Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten

1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen