1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2a
> Art. 4 Form und Herausgabe
Art. 3 Provisorischer Pass
1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:
- a.
- die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht;
- b.
- ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann;
- c.
- ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.
2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen