Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2a
> Art. 4 Form und Herausgabe

Art. 3 Provisorischer Pass

1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:

a.
die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht;
b.
ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann;
c.
ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.

2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen