2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
7. Abschnitt: Zustellung, Kontrolle und Behandlung
< Art. 26 Rückgabe provisorischer Pässe
> Art. 27a Kontrolle
Art. 271 Zustellung
1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.
2 Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Stand am 1. März 2012
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