2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
< Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
> Art. 14 Inhalt des Ausweises
Art. 13a1 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid
1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:
- a.
- die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;
- b.
- schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;
- c.
- die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;
- d.
- ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht;
- e.
- die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen.
2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.
3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.
4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen