Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
< Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
> Art. 14 Inhalt des Ausweises

Art. 13a1 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:

a.
die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;
b.
schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;
c.
die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;
d.
ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht;
e.
die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen.

2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.

3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.

4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen