Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
< Art. 12 Persönliche Vorsprache
> Art. 13a Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

Art. 131 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck

1 Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.

2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen