143.1
Bundesgesetz
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
(Ausweisgesetz, AwG)
vom 22. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2013)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 AusweiseArt. 2 Inhalt des Ausweises
Art. 2a Sicherheit und Auslesen des Datenchips
Art. 3 Gültigkeitsdauer
2. Abschnitt: Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises3
Art. 4 Ausstellende BehördeArt. 4a Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde
Art. 5 Antrag auf Ausstellung
Art. 6 Entscheid
Art. 6a Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten
Art. 6b Aufgaben des Bundesamtes für Polizei
Art. 7 Entzug
Art. 8 Verlust
Art. 9 Gebühr
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 10 GrundsatzArt. 11 Informationssystem
Art. 12 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
Art. 13 Meldepflicht
Art. 14 Verbot von Paralleldatensammlungen
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 20024
Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Juni 20085
Identitätskarten ohne Datenchip können im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden; die Kantone bestimmen, ab wann Identitätskarten nur noch bei den ausstellenden Behörden beantragt werden können.
1 SR 101
2 BBl 2000 4751
3 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159).
4 Abs. 1 der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3067)
5 AS 2009 5521
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen