Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Datenbearbeitung
< Art. 10 Grundsatz
> Art. 12 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe

Art. 11 Informationssystem

1 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:1

a.2
die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle;
b.
Geburtsort;
c.
weitere Heimatorte;
d.
Namen der Eltern;
e.
Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten;
f.
Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises;
g.
Einträge über Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen;
h.
Unterschrift/en der gesetzlichen Vertretung bei Ausweisen für unmündige Personen;
i.
Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss;
j.
Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

2 Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.5


1 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).
2 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).
3 SR 0.191.01
4 SR 0.191.02
5 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).


Stand am 1. März 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen