Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten
< Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
> Art. 7a Datenbearbeitung und Zugriff auf die biometrischen Daten zu den Ausweisen

Art. 7 Zuständige Behörden

1 Das BFM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absätze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten im Informationssystem.1

2 Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 5 DSG2).3

3 Nach der Vereinbarung vom 6. November 19634 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

4 Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
2 SR 235.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
4 SR 0.142.115.143


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen