5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
< Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland
> Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans
Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG1) überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.
Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen