2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
2. Kapitel: Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Rückerstattung
> Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung unter die Vermögenswertabnahme
Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme
(Art. 86 und 87 sowie 115–118 AsylG)
1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.
2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen