Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
2. Kapitel: Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen
> Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme

Art. 8 Rückerstattung

(Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG)

1 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von Artikel 87 des Obligationenrechts1.

2 Die Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.

3 Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.


1 SR 220


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen