Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
7. Kapitel: Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung
< Art. 78 Auszahlung
> Art. 80 Entschädigung

Art. 79 Aufgaben der Hilfswerke

1 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen (Hilfswerke) nach Artikel 24 der AsylV 11 übertragen sind.

2 Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kontrolle ihrer Vertretungen.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen