Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe
< Art. 74 Ausrichtung
> Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe

Art. 74a Verhältnis zu den Ausreisekosten

1 Die Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 74 schliesst die Vergütung der Beförderung von Gepäck im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c aus.

2 Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom BFM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 59a erstattet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen