Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe
< Art. 73 Voraussetzungen
> Art. 74a Verhältnis zu den Ausreisekosten

Art. 74 Ausrichtung

1 Die individuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.

2 Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter und Aufenthaltsdauer.

3 Bei Personen, die sich mindestens drei Monate in der Schweiz aufhalten, kann die Pauschale durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung, und Wohnraum.

4 Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis maximal 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann das BFM die materielle Zusatzhilfe im Rahmen des bewilligten Kredits angemessen erhöhen.

5 Bei Härtefällen, insbesondere bei verletzlichen Personen nach Absatz 4, kann die materielle Zusatzhilfe Personen gewährt werden, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen