2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
2. Abschnitt: Kinderzulagen
< Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen
> Art. 8 Rückerstattung
Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen
1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:
- a.
- als Flüchtling anerkannt worden ist;
- b.1
- nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG2 vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder
- c.
- als Schutzbedürftige anerkannt wird.
2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
2 SR 142.20
Stand am 1. Januar 2012
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