Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
2. Abschnitt: Kinderzulagen
< Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen
> Art. 8 Rückerstattung

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

a.
als Flüchtling anerkannt worden ist;
b.1
nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG2 vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder
c.
als Schutzbedürftige anerkannt wird.

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
2 SR 142.20


Stand am 1. Januar 2012
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