3. Titel: Bundesbeiträge
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
2. Abschnitt: Rückkehrberatung
< Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone
> Art. 69 und 70
Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben
1 Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.
2 Bei diesen Aufgaben handelt es sich namentlich um die Umsetzung besonders aufwendiger Programme im Ausland oder die Durchführung spezifischer Umfragen und Informationstätigkeiten.
3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung der Kantone werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen geregelt.
4 Die Kantone können dem BFM Projekte, die unter die Absätze 1 und 2 fallen, unterbreiten. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen