Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
2. Abschnitt: Rückkehrberatung
< Art. 67 Zuständigkeiten
> Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone

1 Das BFM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungs- und Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.

2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.

3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:

Kanton

Franken

Kanton

Franken

Aargau

124 347

Nidwalden

46 322

Appenzell Ausserrhoden

39 419

Obwalden

40 172

Appenzell Innerrhoden

30 730

Schaffhausen

43 009

Basel-Landschaft

83 569

Schwyz

53 972

Basel-Stadt

51 002

Solothurn

74 964

Bern

251 130

St. Gallen

95 564

Freiburg

85 429

Tessin

63 855

Genf

119 238

Thurgau

41 323

Glarus

42 412

Uri

36 206

Graubünden

57 108

Waadt

166 569

Jura

40 862

Wallis

94 440

Luzern

95 849

Zug

50 143

Neuenburg

60 055

Zürich

312 312

4 Die Leistungspauschale beträgt 600 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.

5 Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 19901 über Finanzhilfen und Abgeltungen nicht gekürzt oder zurückgefordert wird.

6 Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.

7 Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen.


1 SR 616.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen