2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
2. Abschnitt: Kinderzulagen
< Art. 5b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen
> Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen
Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen
1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.
2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen