3. Titel: Bundesbeiträge
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise
2. Abschnitt: Ausreisekosten
< Art. 59a Reisegeld
> Art. 60
Art. 59b1 Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen
1 Das BFM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.
2 Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten des Transportsystems. Das BFM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.2
3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das BFM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 6087).