Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise
2. Abschnitt: Ausreisekosten
< Art. 58a Kosten für die Identitätsabklärung
> Art. 59a Reisegeld

Art. 591 Vergütbare Kosten

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

a.
eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweizerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat;
b.
2
c.
die Beförderung des Gepäcks, sofern keine Rückkehrhilfe gewährt wurde, bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;
d.
jede notwendige Übernachtung in der Übernachtungsstation eines Flughafengefängnisses mit einer Pauschale von 300 Franken; in dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 19993 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen enthalten;
e.
die unterstützende kantonale Flughafenbehörde mit einer Pauschale von 250 Franken für jede Person, welche polizeilich an den Flughafen begleitet werden muss.

2 Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland.

3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das BFM dem Kanton die Flugannullierungskosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.

4 …4

5 Das BFM regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
3 SR 142.281
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen