3. Titel: Bundesbeiträge
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise
2. Abschnitt: Ausreisekosten
< Art. 58 Kosten für die Begleitung
> Art. 59 Vergütbare Kosten
Art. 58a1 Kosten für die Identitätsabklärung
1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das BFM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.
2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 19992 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen bereits enthalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
2 SR 142.281
Stand am 1. Januar 2012
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